Steuern bei Kryptowährungen
Bitcoin und andere Kryptowährungen gelten nicht als reguläre Währungen, anders als es ihre Bezeichnung vermuten lässt.
Dies hat für Trader und Investoren den Vorteil, dass Gewinne aus Kryptowährungen auch nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Zumindest gegenwärtig ist dies noch nicht der Fall. Es ist allerdings nicht unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber auch irgendwann auf Profite aus dem Kryptohandel Steuern erheben wird.
Auch bedeutet dies keinesfalls, dass Du bei Deiner nächsten Steuererklärung Deine mit Bitcoin & Co erzielten Gewinne nicht angeben musst.
Dass Kryptos jedoch vom Finanzamt nicht wie Fiatgeld, z.B. wie der Euro oder der US-Dollar, angesehen werden, kann enorme steuerliche Vorteile bringen.
Denn aus Sicht des Finanzamtes handelt es sich bei Gewinnen aus dem Kryptohandel, um Profite wie sie durch den Verkauf von Kunstwerken oder anderen Wertgegenständen entstehen. Für Kryptowährungen greift die Ertragssteuer.
Einfach gesagt, hast Du für die Steuern sowohl eine Freigrenze, als auch eine Mindesthaltedauer, die Du Dir für Deine Gewinne aus dem Kryptohandel sichern kannst.
Wann sind Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen steuerfrei?
Hast Du beim Handel mit Bitcoin in einem Jahr weniger als 600 Euro Gewinn gemacht, fallen für Dich keine Steuern an. Denn hier kommt die Freigrenze Deiner Profite zum Tragen. Der Unterschied zum Freibetrag, wie man ihn von Aktiengeschäften kennt, ist jedoch folgender:
Solltest Du die Freigrenze überschreiten, werden Deine gesamten Profite versteuert. Dabei ist es egal, ob Du 601 Euro oder 6000 Euro Gewinn gemacht hast. Die gesamte Gewinnsumme muss versteuert werden.
Allerdings gibt es noch eine andere Möglichkeit Steuern bei Kryptowährungen zu vermeiden.
Denn kaufst Du Bitcoin & Co und hältst diese länger als zwölf Monate, sind die Gewinne auf Deine Kryptos ebenfalls von der Steuer befreit. Nach einem Jahr Haltedauer ist es zudem egal, wie hoch Deine Kryptogewinne sind. Eine Freigrenze gibt es in diesem Fall bei Kryptowährungen nicht.
Natürlich gelten beide Varianten der Steuerbefreiung nicht nur für Bitcoin, sondern für alle Kryptowährungen und sonstigen privaten Veräußerungsgeschäfte. Der Bitcoin ist einfach nur die zurzeit populärste und weitverbreitetste Kryptowährung. Daher empfiehlt er sich immer als Beispiel. Beachte auch, dass die Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres zusammen gilt.
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptowährungen wie Bitcoin?
Solltest Du innerhalb eines Jahres Deine Kryptowährungen mit Gewinn verkaufen oder innerhalb des Steuerjahres Deine Freigrenze von 600 Euro überschreiten, musst Du Steuern zahlen. Wie hoch der Steuersatz ist, lässt sich jedoch aufgrund des progressiven Steuersystems nicht exakt sagen. Denn Deine Steuern auf Kryptowährungen hängen von Deiner Einkommenssituation und Deiner Steuerklasse ab. Grundsätzlich gilt:
Profite aus dem Kryptohandel, gleich ob mit Bitcoin oder einer anderen Kryptowährung, unterliegen Deinem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45%. Da macht das mindestens einjährige Halten Deiner mühsam erwirtschafteten Kryptos schon durchaus Sinn.
Wie bezahle ich Steuern beim Crypto Trading?
Bei der Steuerermittlung ist es für Dich immens wichtig, die exakte Haltedauer Deiner Kryptowährungen zu kennen. Besitzt Du sie länger als ein Jahr und verkaufst dann, sind die Gewinne aus Deinen Kryptowährungen steuerfrei.
Kompliziert wird es dann, wenn Du regelmäßig mit Bitcoin, Ethereum, Litecoin, Ripple, NEO, Cardano oder einer der vielen anderen Kryptowährungen handelst. Denn das Hin und Her kann schnell dazu führen, dass man den Überblick verliert.
Deshalb solltest Du Dir von jedem gekauften Krypto die Orderausführungen Deines Kryptobrokers aufheben und am besten selbst Buch führen. Deutsche Kryptobörsen stellen Dir zudem auch die notwendigen Rechnungen und Bescheinigungen Deiner Transaktionen für das entsprechende Steuerjahr aus. Somit wird Dir schon einmal viel Papierkram zum Thema Steuern und Kryptowährungen abgenommen.
Bei der steuerlichen Bemessung von Gewinnen aus Kryptowährungen gibt es zudem zwei Varianten, die du bei Deinen Angaben gegenüber dem Finanzamt kennen solltest.
Denn hast Du beispielsweise zwei Bitcoins gekauft und später einen wieder verkauft, stellt sich natürlich die Frage, durch welchen der beiden Du einen steuerlich relevanten Gewinn erzielt hast.
Veranschaulichen wir das Ganze doch noch einmal an zwei praktischen Beispielen:
Achtung! Ähnlich wie bei Aktiengeschäften, kannst Du natürlich auch Deine Verluste bei Verkäufen von Kryptowährungen beim Finanzamt geltend machen. So kannst Du Deine Steuerlast mindern. Auch eine Übertragung Deiner Verlusttöpfe auf das nächste Jahr sind möglich.
Um die im Beispiel genannten Steueraufwendungen bei Profiten aus Bitcoin innerhalb eines Jahres zu vermeiden, stehen Dir aber zwei Methoden zur Verfügung.
FIFO vs. LIFO
Im obigen Beispiel würde dies bedeuten:
Den Bitcoin, den Du im Januar 2021 gekauft hast, gibst Du als denjenigen an, den Du im Februar 2021 verkauft hast. Da du diesen Coin länger als ein Jahr hältst, ist der mit ihm erzielte Gewinn steuerfrei. Hingegen müsstest Du bei dem anderen Steuern zahlen, nicht zuletzt auch weil der Gewinn die Freigrenze von 600 Euro übersteigt.
Hättest Du den ersten Bitcoin für 4000 Euro im März 2020 gekauft und den zweiten später im Jahr 2020 für 10000 Euro, würde es durchaus für Dich Sinn machen, den teureren zur Bemessungsgrundlage zu nehmen.
Denn Du wärst bei beiden steuerpflichtig aufgrund der kurzen Haltedauer. Die 45000 Euro vorsteuerlichen Gewinn auf Deinen Kryptohandel könntest Du dann mit den 10000 Euro Kaufkosten verrechnen, anstatt mit den „läppischen“ 4000 Euro. Es kann aber passieren, dass das Finanzamt bei Deinen Gewinnen eine Berechnung anhand der LIFO-Methode ablehnt.
Die FIFO-Methode kommt übrigens auch beim Handel mit Fremdwährungen zum Tragen. Dies hat zur Folge, dass sie mit größter Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft das Maß der Dinge für das Finanzamt sein wird. Dieser Auffassung hat sich auch schon das Finanzamt Hamburg angeschlossen, da Kryptowährungen ihrem Wesen nach Fremdwährungen ähnlich sind.
Zwar kann man bisher immer noch zwischen FIFO und LIFO wählen, ob dies aber auch in Zukunft so bleiben wird, weiß noch niemand. So gibt es ein Urteil vom Bundesfinanzhof aus dem Jahr 1993 nach welchem die Anschaffungskosten nicht-spekulativer Wirtschaftsgüter immer anhand von Durchschnittswerten betrachtet werden müssen (BFH vom 24.11.1993, X R 49/90, BStBl. II 1994, 591). Freilich gilt auch dies nur, bei Unterschreiten der einjährigen Spekulationsfrist.
Auch steht bis zum heutigen Tag nicht fest, ob diese Entscheidung ebenfalls für Kryptowährungen gilt.